Beim Verrichten der Notdurft sei Dritthilfe seit dem April 2016 ausgewiesen. Zudem sei die Erblasserin sehr unsicher auf den Beinen und werde stets vom Pflegepersonal geführt. Auch im Rollator sei eine Begleitung notwendig. Die Dritthilfe sei zusammenfassend weiterhin ausgewiesen (Berufung der Klägerin Rz. 72 ff.). Demgegenüber führe die Vorinstanz aus, dass die Erblasserin in diesen Bereichen auf Hilfe angewiesen sei, ausser für die Fortbewegung und die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten. Es sei unerfindlich, woher die Vorinstanz diese Feststellung hernehme (Berufung der Klägerin Rz. 78).