Die Vorinstanz habe auch aus dem Formular bezüglich der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung der AHV die falschen Schlüsse gezogen (Berufung der Klägerin Rz. 70). Die IV-Akten der Erblasserin enthielten einen Bericht des Aussendienstes vom 27. Juli 2017, wonach sich der Gesundheitszustand der Erblasserin in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe und eine Erhöhung der Hilfslosenentschädigung auf "schweren Grades" erfolgen müsse. Weiter stehe darin, dass Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Essen seit März 2017 ausgewiesen sei. Beim Verrichten der Notdurft sei Dritthilfe seit dem April 2016 ausgewiesen.