Auch der Zeuge, AN._____ (ehemaliger Hausarzt der Erblasserin) habe aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Erblasserin (Demenz) ernsthafte Zweifel an der Urteilsfähigkeit geäussert. Es sei daher unerfindlich, wie die Vorinstanz einzig aus seiner Zeugenaussage habe apodiktisch zum Schluss gelangen können, die Erblasserin sei urteilsfähig gewesen, als sie am 17. Juli 2017 das Testament verfasst habe (Berufung der Klägerin Rz. 66). Im Übrigen habe AN._____ die Erblasserin nur selten gesehen, im Jahr 2015 vier Mal, im Jahr 2016 einmal, im Jahr 2017 sechs Mal, im Jahr 2018 fünf Mal und im Jahr 2019 noch drei Mal. Diese geringe Kadenz von Besuchen zeige auf, dass AN.