Weiter komme vorliegend aufgrund der vaskulären Demenz der Erblasserin eine Beweislastumkehr zur Anwendung (Berufung der Klägerin Rz. 32 ff.). Die Erblasserin habe seit ihrem Hirnschlag vom 19. Februar 2015 an einer mittelschweren, vorwiegend vaskulären Demenz mit wellenförmigem Verlauf, kognitiv-intellektuellen Einschränkungen, einem sich kontinuierlich und drastisch verschlechterndem Gesundheitszustand und Erinnerungslücken sowie einem beeinträchtigten Gedächtnis gelitten und sei für alle alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) auf Hilfe angewiesen gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 42 ff.).