gegen sich gelten lassen müssen. Ihren kommt daher kein analoger Anspruch von 7/128 gegenüber den Beklagten zu; angefochtener Entscheid E. 3.7). 6.2. Berufung der Klägerin 6.2.1. Rügen Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht zum anwendbaren Beweismass für die Beurteilung der der Urteilsfähigkeit der Erblasserin zugrunde liegenden Tatsachen ausgesprochen. Es komme das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung, da die Erblasserin bereits verstorben sei (Berufung der Klägerin Rz. 19 ff.). - 21 -