Da ein Urteil über die Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen indessen nur zwischen den Prozessparteien gilt und weil der AE._____ mit Testament vom 15. Juli 2008 vermachte Anteil von 1/8 aufgrund seines Vorversterbens und mangels anderer Anordnungen der Erblasserin an die nächsten gesetzlichen Erben der Erblasserin gelangt, stehe der Klägerin ein Anteil von 1/128 (1/8 x 1/16) am gesamten Nachlass der Erblasserin zu.