Zusammenfassend sei nur das Testament vom 10. Juli 2017 teilweise gültig. Da die Erblasserin ansonsten keine Anordnungen getroffen habe, komme das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. Die Klägerin sei gesetzliche Erbin und aufgrund der familiären Konstellation betrage ihr Erbanspruch am Nachlass 1/16 (angefochtener Entscheid E. 3.6). Da ein Urteil über die Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen indessen nur zwischen den Prozessparteien gilt und weil der AE.