Das Gericht sei davon überzeugt, dass es der Erblasserin möglich gewesen sei, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen der Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen zu erfassen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin nicht in der Lage gewesen wäre, dieser vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen entsprechend zu handeln. Damit gelinge der Klägerin der Beweis nicht, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 betreffend die Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen urteilsunfähig gewesen sei. Folglich sei das Testament vom 10. Juli 2017 in dieser Hinsicht gültig (angefochtener Entscheid E. 3.4.3.6).