gesundheitlichen Angelegenheiten (Klageantwortbeilage 10) eingesetzt habe. AN._____ habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Erblasserin von den Beklagten 1–2 beeinflusst worden sei. Vielmehr habe die Erblasserin der Beklagten 1 vertraut. Mit der Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen sei die Erblasserin nicht von ihren bisherigen persönlichen Wertvorstellungen abgewichen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass es der Erblasserin möglich gewesen sei, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen der Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen zu erfassen.