Folglich sei das Testament vom 10. Juli 2017 hinsichtlich dieser beiden Punkte gültig. Indessen seien die beiden Widerrufe unbeachtlich, da bereits die jeweiligen Anordnungen im Testament vom 15. Juli 2008 rechtswidrig und formungültig gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 3.4.3.5). Mit der Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen habe die Erblasserin auch kein Last-Minute-Testament erlassen. Die Beklagten 1–2 seien wichtige Bezugspersonen für die Erblasserin gewesen, da sie diese beiden im Jahr 2016 auch als Vorsorgebeauftragte (Replikbeilage 8) und die Beklagte 1 im Jahr 2018 zudem als vertretungsberechtigte Person in - 20 -