_, und aufgrund dessen Gesundheitszustand (vgl. Duplikbeilage 3) sei es auch folgerichtig, dass die Erblasserin seine Einsetzung als Willensvollstrecker widerrufen habe. Aufgrund dessen Gesundheitszustands sei die Erblasserin nicht sicher gewesen, ob er das Amt des Willensvollstreckers werde übernehmen können. Die beiden Widerrufe seien demnach objektiv nachvollziehbar und stünden im Einklang mit den bisherigen persönlichen Wertvorstellungen der Erblasserin. Das Gericht sei davon überzeugt, dass es der Erblasserin möglich gewesen sei, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen der beiden Widerrufe zu erfassen.