Im Testament vom 10. Juli 2017 habe die Erblasserin für das Gericht nachvollziehbar die Schenkung an AH._____ widerrufen, weil der Erblasserin insbesondere gestützt auf das Schreiben des Schweizerischen Bauernverbands vom 20. April 2009 (Duplikbeilage 1) im Nachhinein klar geworden sei, dass eine Abparzellierung der vorgesehenen Grundstücksfläche nicht möglich sein werde. Aufgrund der Pensionierung des Treuhänders der Erblasserin, AM._____, und aufgrund dessen Gesundheitszustand (vgl. Duplikbeilage 3) sei es auch folgerichtig, dass die Erblasserin seine Einsetzung als Willensvollstrecker widerrufen habe.