Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befänden sich Personen, die zur Bewältigung des Alltags auf fremde Hilfe angewiesen seien und an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leiden würden, noch nicht in einem dauernden Schwächezustand i.S.v. Art. 16 ZGB. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Erblasserin grundsätzlich urteilsfähig gewesen sei und die Klägerin zu beweisen habe, dass die Erblasserin sowohl in ihrer Willensbildungs- wie auch in ihrer Willensumsetzungsfähigkeit betreffend die zwei "Widerrufe" und die Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen eingeschränkt gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.3.4).