Erblasserin habe überzeugen müssen. Der Vorsorgeauftrag sei denn auch nie in Kraft gesetzt worden. Die Erblasserin sei am 10. Juli 2017 zwar nicht kerngesund gewesen, habe aber nicht an einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB gelitten und sei auch nicht übermässig beeinflussbar gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befänden sich Personen, die zur Bewältigung des Alltags auf fremde Hilfe angewiesen seien und an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leiden würden, noch nicht in einem dauernden Schwächezustand i.S.v.