Die Erblasserin habe medizinisch-pflegerische Hilfe benötigt und an einer mittelschweren, vaskulären Demenz gelitten sowie kogni- tiv-intellektuelle Einschränkungen gehabt. Ob die Erblasserin genau am 10. Juli 2017 betreffend die Erstellung eines Testaments urteilsfähig gewesen sei, habe AN._____ nicht sagen können. Er könne sich aber vorstellen, dass eine Person mit einer mittelschweren Demenz die Tragweite der Abänderung eines Punktes ihres Testaments erfassen könne. Die gesundheitliche Entwicklung der Erblasserin sei ferner wellenförmig verlaufen. Für eine vaskuläre Demenz typisch habe es bessere Momente gegeben.