6. Testament vom 10. Juli 2017 6.1. Entscheid Vorinstanz Hinsichtlich des Testaments vom 10. Juli 2017 erwog die Vorinstanz, es handle sich um ein i.S.v. Art. 505 Abs. 1 ZGB formgültiges Testament der Erblasserin. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine testamentarische Anordnung nicht durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde getroffen werden könne, es sei denn, die Urkunde sei ihrerseits eine formgültige letztwillige Verfügung der Erblasserin, sei der Verweis im Testament vom 10. Juli 2017 auf das Dokument vom 15. Juli 2008 rechtlich unverbindlich, weil letzteres nicht formgültig errichtet worden sei. Der Satz "