Es bestehen daher keinerlei Zweifel daran, dass es sich beim Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) um ein ungültiges korrespektives Testament handelt. Weil es daran keine Zweifel gibt und die andere Auslegung der Willenserklärung der Erblasserin durch die Beklagten 1–3 aufgrund des Gesagten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, bleibt auch kein Raum für die Anwendung des favor testamenti. Im Übrigen wird die Konversion eines korrespektiven Testaments in ein individuelles Testament aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten abgelehnt. Auch eine Konversion in einen Erbvertrag hat die Vorinstanz zu Recht mangels Erfüllens der entsprechenden Formvorschriften verneint.