Vielmehr lassen diese Umstände erkennen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann am 15. Juli 2008 davon ausgegangen sein müssen, dass ihr korrespektives Testament zulässig sei und im Falle des Todes des einen Ehegatten automatisch als Testament des überlebenden Ehegatten weiter Bestand habe. Bei einem solchen Auslegungsergebnis lässt sich auch erklären, weshalb die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 nach dem Tod ihres Ehemanns in ihren Schreiben als das ihrige bezeichnete und von diesem teilweise auch abweichen wollte. - 18 -