"Beiliegend sende ich Ihnen […] 2. Testament von uns, [Erblasserin und Ehemann] vom 15. Juli 2008". Das hätte die Erblasserin nicht getan, wenn sie den Willen gehabt hätte, ein selbständiges und kein korrespektives Testament zu erlassen. Vielmehr lassen diese Umstände erkennen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann am 15. Juli 2008 davon ausgegangen sein müssen, dass ihr korrespektives Testament zulässig sei und im Falle des Todes des einen Ehegatten automatisch als Testament des überlebenden Ehegatten weiter Bestand habe.