Die spätere Haltung der Erblasserin, wonach es sich beim Testament vom 15. Juli 2008 um "ihr" Testament handle, ist eine Laienformulierung und keine juristische, die mit dem Umstand erklärt werden kann, dass ihr Ehemann im Jahr 2011 verstarb und somit nur noch die Erblasserin da war. Dem Argument, wonach die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) für ihren eigenständigen und unabhängigen Willen gehalten haben soll, steht schliesslich auch das Begleitschreiben (Klagebeilage 8) entgegen, mit dem die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) an die Vorinstanz gesandt hatte.