Wenn die Beklagten 1–3 ausführen, die Erblasserin habe in späteren Schreiben in den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2017 stets auf ihr Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen, sodass daraus abgeleitet werden könne, die Erblasserin habe bereits am 15. Juli 2008 einen eigenständigen und keinen korrespektiven Willen erklären wollen, so hat die Vorinstanz dem zu Recht eine Absage erteilt. Die spätere Haltung der Erblasserin, wonach es sich beim Testament vom 15. Juli 2008 um "ihr" Testament handle, ist eine Laienformulierung und keine juristische, die mit dem Umstand erklärt werden kann, dass ihr Ehemann im Jahr 2011 verstarb und somit nur noch die Erblasserin da war.