beide Ehegatten gestorben sind, getroffen: "Wenn wir beide gestorben sind, […]". Es bezieht sich auch auf beide Nachlässe, sowohl jenen der Erblasserin als auch auf jenen des Ehemanns: "verfügen wir über unsere Hinterlassenschaft". Dies hatte die Erblasserin handschriftlich so formuliert, obwohl ihr von ihrem Treuhänder, AM._____, ein gänzlich anderer Testamentsentwurf vorlag (Klageantwortbeilage 4): "Ich, [Erblasserin], treffe die folgenden letztwilligen Verfügungen: 1. Sollte mein [Ehemann] vor mir versterben, so fällt die ganze Erbschaft meines Ehemannes gemäss Ehevertrag an mich. 2. Nach meinem Tode verfüge ich über meine Hinterlassenschaft wie folgt: […]