Die weiteren Rügen der Beklagten 1–3 beschlagen die Auslegung der im Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) niedergeschriebenen Willenserklärungen. Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass der Wortlaut dieses Dokuments eindeutig darauf hinweist, dass die Erblasserin und ihr Ehemann gemeinsam über ihre gesamte Hinterlassenschaft, also sowohl über den Nachlass der Erblasserin als auch über den Nachlass des Ehemanns, verfügen wollten, es sich somit um ein korrespektives Testament handelt. So haben die Erblasserin und ihr Ehemann die erste Person Plural – ohne dass es sich dabei um einen pluralis majestatis handelt – verwendet.