Verfügt eine urteilsunfähige Person letztwillig, so ist deren Verfügung somit bloss anfechtbar und kann mittels Ungültigkeitsklage für ungültig befunden werden bzw. es kann die Ungültigkeit einredeweise geltend gemacht werden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 521 Abs. 3 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 42 und 43 zu Art. 467 ZGB). Nur bei krasser Verfügungsunfähigkeit – was vorliegend nicht behauptet wurde – ist ausnahmsweise von der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung auszugehen (ZEITER, a.a.O., N. 45 zu Art. 467 ZGB).