sen – und damit eben wieder Urteilsfähigkeit voraussetzt. Im Übrigen unterliegen die Beklagten 1–3 der Fehlüberlegung, urteilsunfähige Personen könnten per se keine letztwilligen Verfügungen errichten. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass jede Verfügung von Todes wegen, die nicht für ungültig befunden wurde – auch eine mangelhafte –, gültig ist (ABT, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 519 ZGB). Verfügt eine urteilsunfähige Person letztwillig, so ist deren Verfügung somit bloss anfechtbar und kann mittels Ungültigkeitsklage für ungültig befunden werden bzw. es kann die Ungültigkeit einredeweise geltend gemacht werden (Art.