5.4. Würdigung Dem Argument der Beklagten 1–3, es könne sich beim Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) bereits deshalb nicht um ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns handeln, weil der Ehemann zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits urteilsunfähig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden: Soweit sie diesbezüglich einen Widerspruch erkennen, so beschlägt dieser Widerspruch auch ihre eigene Argumentation, wonach die Beteiligung des Ehemanns der Erblasserin dazu gedient haben soll, nicht gegen die Interessen ihres Ehemanns zu handeln, was immerhin eine entsprechende Erklärung des Ehemanns zu seinen Interes-