verfügungsfähig war, b) wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist, oder c) wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 ZGB). Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt werde (Art. 519 Abs. 2 ZGB). Ebenfalls auf Klage hin für ungültig erklärt werden Verfügungen von Todes wegen, die an einem Formmangel leiden (Art. 520 Abs. 1 ZGB).