O., N. 16 ff. zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist. Demnach darf der Richter sogenannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1). Als Auslegungsregel ist auch das Prinzip favor negotii bzw. favor testamenti zu berücksichtigen.