Denn bewusst oder unbewusst stellt der Leser das, was er als Erklärung wahrnimmt, in einen grösseren Zusammenhang, von dem er sich eine bestimmte Vorstellung macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.2.1). Zur Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers können aber auch Anhaltspunkte ausserhalb der Urkunde (spezifischer Sprachgebrauch, Beziehungen zu den testamentarisch bedachten Personen, Lebensverhältnisse, Gewohnheiten und Charakterzüge, Kontaktpersonen und Lebensumfeld, frühere Anordnungen und Entstehungsgeschichte, Ort der Aufbewahrung) berücksichtigt werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 27 zu Art. 469 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 16 ff.