Art. 469 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 6 zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Es wird vermutet, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; BREITSCHMID, Basler Kommentar ZGB, 2. Band, 7. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 469 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 14 zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Eine an sich klare Erklärung gibt es jedoch nicht; der Wortlaut als solcher kann keinen selbständigen Bestand haben.