es gilt hier das Willensprinzip. Die Erben und Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; BREITSCHMID, a.a.O., N. 4 zu - 15 -