Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1). Auch die in Testamenten niedergeschriebenen Willenserklärungen können ausgelegt werden (ZEITER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; BREITSCHMID, a.a.O., N. 3 und 24 zu Art. 469 ZGB). Das Vertrauensprinzip kommt bei der Auslegung von Testamenten nicht zur Anwendung; es gilt hier das Willensprinzip.