O., N. 7 zu Art. 498 ZGB). Eine Konversion korrespektiver Testamente ist nicht möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ehegatten ihr Vermögen nicht getrennt behandeln (BGE 89 II 284 E. 4; ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Die Verfügung von Todes wegen/Einleitung; LENZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 498 ZGB; TUOR, a.a.O., N. 14 zu Vorbemerkungen zum Erbvertrag).