O., N. 5 zu Art. 498 ZGB). Unzulässig sind nur solche gemeinschaftlichen Testamente, die uno actu errichtet worden sind, also derart sprachlich miteinander verbunden sind, dass sie nicht zwei selbständige Testamente darstellen, sondern in einem fortlaufenden Text Anordnungen für mindestens zwei Nachlässe erhalten. Ob dies zutrifft, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden (LENZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 498 ZGB). Ungültigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments liegt grundsätzlich vor, wenn der Text in Pluralform verfasst und anschliessend mit zwei Unterschriften versehen ist: "Wir verfügen, dass" (LENZ, a.a.O., N. 7 zu Art.