Im Übrigen habe sich die Vorinstanz in ihrer Auslegung auf die Anwendung des Willenprinzips beschränkt. Mit keinem Wort habe sie den bei der Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen zentralen Grundsatz des favor testamenti erwähnt, geschweige denn angewandt. Demnach ist bei zwei möglichen Auslegungen jeweils diejenige zu wählen, welche zur weitestmöglichen Aufrechterhaltung bzw. Gültigkeit der letztwilligen Verfügung führe und damit dem Willen des Testators die bestmögliche Nachachtung verschaffe. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz nicht von einem ungültigen korrespektiven Testament ausgehen dürfen (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. 2.3).