Dies habe sie insbesondere dadurch ausgedrückt, dass sie sich nach dem Tod des Ehemanns vom 13. Oktober 2011 wiederholt über den "gemeinsam gefassten Willen" hinweggesetzt und anders verfügt habe. Die Erblasserin hätte nicht in den Jahren 2015, 2016 und 2017 abweichende Verfügungen im Vergleich zum Testament vom 15. Juli 2008 getroffen, wenn sie sich je gebunden gefühlt hätte. Vielmehr habe sich die Erblasserin stets frei gefühlt, ihren letzten Willen nach eigenem Gutdünken anzupassen.