Richtig sei zwar, dass es auf den Willen der Erblasserin am 15. Juli 2008 ankomme. Aufgrund des späteren Verhaltens der Erblasserin in den Schreiben vom 25. April 2013, vom 22. Oktober 2015, vom 13. Januar 2016 und vom 10. Juli 2017 müsse davon ausgegangen werden, die Erblasserin habe bereits im Juli 2008 den Willen gehabt, ihren eigenen, vom letzten Willen des Ehemanns unabhängigen Willen auszudrücken. Dies habe sie insbesondere dadurch ausgedrückt, dass sie sich nach dem Tod des Ehemanns vom 13. Oktober 2011 wiederholt über den "gemeinsam gefassten Willen" hinweggesetzt und anders verfügt habe.