In der Sache sei weiter zu berücksichtigen, dass die Erblasserin in ihrem Schreiben vom 25. April 2013 das Testament vom 15. Juli 2008 als ihr Testament bezeichnet habe. Auch im Schreiben vom 22. Oktober 2015 habe die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 als ihr Testament betrachtet. Am 13. Januar 2016 habe die Erblasserin festgehalten, sie möchte, dass das Testament vom 15. Juli 2008 gelte. Schliesslich habe die Erblasserin auch in ihrem Testament vom 10. Juli 2017 auf das Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen. Richtig sei zwar, dass es auf den Willen der Erblasserin am 15. Juli 2008 ankomme.