5.2. Berufung der Beklagten 1–3 Die Beklagten 1–3 machen geltend, es stehe in diametralem Widerspruch zueinander, wenn die Vorinstanz ausführe, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten die gemeinsam getroffene Entscheidung betreffend das Schicksal ihres Nachlasses nach dem Tod des zweiten Ehegatten ausdrücken wollen, wenn der Ehemann im Zeitpunkt des Erstellens des Testamens bereits urteilsunfähig gewesen sei. Der Erblasserin sei klar gewesen, dass ihr Ehemann keinen Willen mehr zu seinem Nachlass habe fassen und äussern können. Es könne sich also nicht um eine gemeinsam getroffene Entscheidung gehandelt haben;