Nichts zur Sache tue, dass die Erblasserin später auch alleine auf das Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen habe, da ihr Willen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments massgebend sei. Auch eine Umwandlung des gemeinschaftlichen Testaments in einen Erbvertrag sei ausgeschlossen, da hierfür die in Art. 512 ZGB vorgesehene Form nicht erfüllt sei. Beide Versionen des Testaments vom 15. Juli 2008 seien demnach für ungültig zu erklären.