505 ZGB könne keine der beiden Versionen des Testaments in eine Verfügung von Todes wegen einzig der Erblasserin umgewandelt werden, da kein Zweifel daran bestünde, dass die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann – und nicht alleine – habe verfügen wollen. Auch wenn dieser aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit nicht mehr habe verfügen können, sei es doch der Wille der Erblasserin gewesen, gemeinsam zu verfügen. Nichts zur Sache tue, dass die Erblasserin später auch alleine auf das Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen habe, da ihr Willen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments massgebend sei.