Vielmehr habe die Erblasserin im Begleitbrief die Vorlage "Testament von mir" zu "Testament von uns" abgeändert. Zusammengefasst seien die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemanns vom 15. Juli 2008 voneinander abhängig und deshalb in ihrer Gesamtheit unzulässig bzw. rechtswidrig. Trotz Einhaltens der Formvorschriften nach Art. 505 ZGB könne keine der beiden Versionen des Testaments in eine Verfügung von Todes wegen einzig der Erblasserin umgewandelt werden, da kein Zweifel daran bestünde, dass die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann – und nicht alleine – habe verfügen wollen.