Insbesondere wegen der Verwendung der Wir-Form und den Begriffen "unsere Hinterlassenschaft" und "unsres letzten Willens" handle es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns. Das Ehepaar habe die gemeinsam getroffene Entscheidung betreffend das Schicksal ihres Nachlasses nach dem Tod des zweiten Ehegatten ausdrücken wollen. Es hätten also beide über alle Güter verfügen wollen.