ein Zettel bei, worauf stehe, dass der vorverstorbene Ehemann aufgrund der Lähmung seiner Hand nach einem Hirnschlag nicht mehr unterzeichnen könne. Das Testament sei von der Erblasserin handschriftlich in der Wir-Form geschrieben worden. Gestützt auf den Wortlaut sei für die Vorinstanz erstellt, dass es sich bei diesem Dokument um eine letztwillige Verfügung i.S.v. Art. 467 ZGB handle. Insbesondere wegen der Verwendung der Wir-Form und den Begriffen "unsere Hinterlassenschaft" und "unsres letzten Willens" handle es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns.