Im Übrigen seien Testamente nach dem Willensprinzip auszulegen, wonach in erster Linie das vom Erblasser Gewollte massgeblich sei. Es sei zu vermuten, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimme, sodass der Wortlaut primäres Auslegungsmittel bleibe. Obwohl die Auslegung testamentsfremde Umstände und Beweismittel berücksichtige, erachte es das Bundesgericht aufgrund der strengen Formvorschriften des Erbrechts als unzulässig, durch Auslegung einen in der letztwilligen Verfügung nicht zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin einzuführen.