Die Umwandlung eines gemeinschaftlichen Testamtens in eine Verfügung von Todes wegen eines der beiden Erblassers sei ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen voneinander abhängig seien, etwa wenn beide das gemeinschaftliche Testament unterzeichnet hätten, es in der Wir-Form geschrieben sei und durch den Wortlaut unmissverständlich die von beiden getroffene Entscheidung betreffend das Schicksal ihres Nachlasses nach dem Tod des zweiten ausgedrückt werde. Im Übrigen seien Testamente nach dem Willensprinzip auszulegen, wonach in erster Linie das vom Erblasser Gewollte massgeblich sei.