5. Testament vom 15. Juli 2008 – Berufung der Beklagten 1–3 5.1. Entscheid Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein gemeinschaftliches Testament unzulässig. Die Umwandlung eines gemeinschaftlichen Testamtens in eine Verfügung von Todes wegen eines der beiden Erblassers sei ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen voneinander abhängig seien, etwa wenn beide das gemeinschaftliche Testament unterzeichnet hätten, es in der Wir-Form geschrieben sei und durch den Wortlaut unmissverständlich die von beiden getroffene Entscheidung betreffend das Schicksal ihres Nachlasses nach dem Tod des zweiten ausgedrückt werde.