Die Vorinstanz erkannte, − beide Versionen des Testaments (Letztwillige Verfügung) der Erblasserin vom 15. Juli 2008 (TE.2009.27, act. 4 und 11) seien ungültig. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten 1–3 (vgl. nachfolgend E. 5); − folgenden Teil: "Sonst gilt das Testament vom 15. Juli 2008 vollumfänglich, andere Testamente oder Änderungen davon sind ungültig." des Testaments (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE.2009.27, act. 9) für ungültig. Hiergegen richtet sich zunächst die Berufung der Beklagten 1–3: Es sei nämlich auch dieser Teil für gültig zu befinden (vgl. hinten E. 6.3).