Hinsichtlich des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zeigen die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung, dass diese den angefochtenen Entscheid richtig verstanden hat und dieser auch entsprechend richtig verstanden werden kann, ohne dass es eine entsprechende Berichtigung bedürfte bzw. ohne dass explizit festgehalten werden müsste, dass die Klage im übrigen Umfang abgewiesen würde. Soweit die Klägerin geltend macht, das Entscheiddispositiv sei so nicht vollstreckbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass Gestaltungs- und Feststellungsentscheide einer Vollstreckung gar nicht zugänglich sind (STAEHELIN, ZPO-Komm., N. 8 zu Art. 335 ZPO).