Dies mag die Überlegung der Vorinstanz gewesen sein, ändert indessen nichts daran, dass das Gericht ein Verfahren bei einer Klageanerkennung bloss abschreibt (vgl. Art. 241 ZPO) und darüber keinen Entscheid – auch keinen Teilentscheid – fällt. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen normalen Endentscheid, mit dem über sämtliche noch nicht abgeschriebenen Rechtsbegehren entschieden wurde. Einen Nachteil hat die Klägerin durch die falsche Bezeichnung des Entscheids freilich nicht erfahren und macht sie auch nicht geltend.